Integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung – Bayern e.V. |
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen:
Integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung –Bayern e. V. (IGB)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Die Anschrift des Vereins ist die Postanschrift der/des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
Der Verein setzt sich das Ziel, Bildung und Erziehung durch christlich orientierte Gestaltarbeit zu fördern, auszuüben, zu vermitteln und weiterzuentwickeln in Pädagogik, Religionspädagogik, Erwachsenenbildung, Seelsorge und Beratung.
Weitere Ziele sind die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Gestaltpädagoginnen und -pädagogen, Gestaltberaterinnen und -beratern, Gestaltkursleiterinnen und -kursleitern, Gestaltsupervisorinnen und -supervisoren unter wissenschaftlicher Leitung.
§ 3 Aktivitäten des Vereins
Nach Maßgabe seiner personellen und materiellen Möglichkeiten führt der Verein die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch, insbesondere initiiert und organisiert er Grundkurse und Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung unter wissenschaftlicher Leitung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer bloßen Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen.
(2) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Vereins in materieller und/oder ideeller Weise unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen Grundkurs in Gestaltpädagogik, verteilt auf mehrere Jahre, oder eine vergleichbare Grundbildung mit Selbsterfahrung erfolgreich abgeschlossen hat und die Ziele des Vereins im Leben und im Beruf praktizieren will und sich am Evangelium orientiert.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
(4) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes.
(6) Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
(a) wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die Satzung verstoßen hat, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
(b) wenn das Mitglied länger als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht binnen zwei Monaten begleicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(c) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(d) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) In allen Angelegenheiten des Vereins haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder volles Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die Fördermitglieder haben beratende Stimme.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Satzung sind zu beachten.
(4) Alle Aktivitäten der Mitglieder geschehen in eigener Verantwortung und Haftung. Jedem Mitglied steht es unter Beachtung der vereinsinternen Regelung frei, auf seine Mitgliedschaft im Verein zu verweisen. Für diese Aktivitäten dürfen Vereinsname und Vereinsstempel nicht verwendet werden.
(5) Aktivitäten, die ein Mitglied unter dem Namen des Vereins durchführen will, sind vom Vorstand zu genehmigen. Nur für diese Veranstaltungen können Vereinsname und Vereinsstempel verwendet werden.
(6) Die Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch einen Mitgliedsbeitrag.
§ 8 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein, durch Mitgliedsbeiträge, durch Umlagen, durch Sonderzahlungen der Mitglieder, durch Geld- und Sachspenden, durch sonstige Zuwendungen.
(2) Von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben; Umlagen und sonstige Leistungen können gefordert werden. Über ihre Höhe beziehungsweise ihren Umfang beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder sind Jahresbeiträge. Sie sind zu Beginn der Mitgliedschaft und dann jeweils am 1. Januar eines Geschäftsjahres im Voraus fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise beschließt der Vorstand.
(4) In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsbefreiung gewährt werden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Organ des Vereins. Sie regelt die grundlegenden Belange des Vereins, insbesondere
(a) berät und beschließt sie über gemeinsame Richtlinien, Schwerpunkte und Vorhaben,
(b) beschließt sie über eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen,
(c) wählt sie die Mitglieder des Vorstandes,
(d) wählt sie auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
(e) führt sie nach dem vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern die erforderlich gewordenen Ersatzwahlen durch,
(f) nimmt sie die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen,
(g) beschließt sie über die Entlastung des Vorstandes,
(h) beschließt sie über die Geschäftsordnung des Vereins,
(i) berät und beschließt sie den Haushalt,
(j) setzt sie die Höhe beziehungsweise den Umfang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen fest,
(k) entscheidet sie über Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
(l) beschließt sie Satzungsänderungen,
(m) beschließt sie die Auflösung des Vereins.
(2) Mitgliederversammlungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einer/einem der gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt in Textform per Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Anträge müssen spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn die Versammlung sie zulässt.
(4) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der vom Vorstand die Rechenschaftsberichte vorzulegen sind.
(5) Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb von zwei Wochen tun,
- wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,
- wenn von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
(6) Über die behandelten Themen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Es wird durch Handzeichen oder durch eine elektronische Zeichenbekundung abgestimmt, auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedes ist anonym (schriftlich oder elektronisch) abzustimmen.
(8) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen (§ 13) und der Auflösung des Vereins (§ 14) werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
- der Schriftführerin/dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlausschuss durchgeführt, der zu Beginn der Wahlhandlung gebildet wird. Er besteht aus drei Mitgliedern und wird von einem dieser Mitglieder, der/dem Wahlausschussvorsitzenden, geleitet.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB; sie sind je allein vertretungsberechtigt.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
(a) Er leitet den Verein und vertritt ihn in Gesellschaft, Staat und Kirche.
(b) Er entwickelt Perspektiven, ergreift Initiativen und gibt Impulse im Sinne der Zielsetzungen des Vereins.
(c) Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiräte und Ausschüsse berufen.
(d) Er gibt Rechenschaft über seine Tätigkeit und über die Finanzen.
(e) Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und führt sie durch.
(f) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(g) Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(h) Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein entsprechendes Ersatzmitglied gewählt werden.
(7) Scheiden aus irgendeinem Grund mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes aus, so ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Ersatzwahlen stattfinden.
(8) Zu Vorstandssitzungen lädt die/der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung eine/einer der Stellvertreterinnen/Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens sieben Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist möglich.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt.
(10) In dringlichen Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn der bisherige und der vorgesehene Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben worden sind.
(3) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Für die Änderung des Vereinszwecks (§ 2) ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden oder durch eine Änderung der Gesetzeslage aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss darüber in der nächsten Mitgliederversammlung berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Beschluss ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
(4) Über die Liquidation beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.
§ 15 Geschäftsordnung
Näheres zu dieser Satzung regelt eine Geschäftsordnung.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die erste Satzung des Vereins Integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung – Bayern e. V. (IGB) wurde auf der Mitgliederversammlung in München am 18. März 1995 beschlossen.
(2) Sie trat am 18. März 1995 in Kraft.
(3) Unterschriften der Gründungsmitglieder-gezeichnet: Irene Baumeister, Regina Berger, Günther Besold, Christa Biebel, Joseph Ulrich Brunnhuber, Josef Duschl, Christine Fröhlich, Martin Garmaier, Gerhard Gigler, Claudia Haas, Nathanael Hausner, Thomas Henn, Dr. Albert Höfer, Hanni Hofner-Tartaglia, Lucia Medwed, (jetzt: Geltermeier-Medwed), Dietmar Rebmann, Maria Sanftl, Georg Schmelmer, Reinhard Schmucker, Winfried Schrödl.
(4) Diese Satzung des Vereins Integrative Gestaltpädagogik in Schule, Seelsorge und Beratung – Bayern e. V. (IGB) wurde auf der Mitgliederversammlung im Haus Werdenfels, Waldweg 15, D-93152 Nittendorf bei Regensburg am 25. Februar 2023 beschlossen.
(5) Sie tritt am 25. Februar 2023 in Kraft.